Allgemeine Mietbedingungen (AGM) der ICS Cool Energy GmbH
zur Verwendung im Geschäftsverkehr unter Unternehmern
1. Allgemeines
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Mietern. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Mieter, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen des Mieters oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Mieters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AMB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung
maßgebend.
1.4. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Mieter auf dessen Kosten zu beschaffen. Sind wir dem Mieter dabei behilflich, so trägt der Mieter auch insoweit die Kosten.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen), bedürfen der Schriftform.
1.6. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AMB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) findet keine Anwendung.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet sind. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Datenblätter sind nur annähernd maß- und gewichtsgenau, soweit die Genauigkeit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Gleiches gilt für Angaben, die in einem Prospekt, Katalog oder unserem Internetauftritt enthalten sind. Wenn sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, ist das Angebot 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.
2.2. Die Bestellung der Mietsache durch den Mieter gilt als Annahme unseres Angebotes, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
2.3. Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag bis eine Woche vor vereinbarter Auslieferung zu stornieren. Macht der Mieter von diesem Recht gebrauch, hat er eine Stornogebühr von 30% des Mietzinses an uns zu zahlen. Bemessungsbeitrag ist der Mietzins für die gesamte vereinbarte
Mietzeit zuzüglich eventuell bereits angefallener Transportkosten. Nach diesem Zeitpunkt ist auch im Falle einer Stornierung der gesamte vereinbarte Mietzins zuzüglich eventuell bereits angefallener Kosten für den Hin-/Rück-Transport vom Mieter zu zahlen.
2.4. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages können wir eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Vertrag insoweit nicht zustande kommt.
3. Leistungsumfang
3.1. Angaben zu Leistungsfähigkeit und Einsatzmöglichkeit sowie Tauglichkeit für bestimmte Einsatzzwecke (z.B. Gebrauchswerte, Temperaturen, Verwendungszweck, Belastbarkeit, Toleranzen, Kapazitäten, Lautstärke oder ähnliches) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) erfolgen stets ohne Gewähr und sind keine zugesicherten Eigenschaften, soweit nicht die Verwendbarkeit zum ausdrücklich und schriftlich vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
3.2. Wir erbringen keine Beratungsleistung in Form einer Anlagenplanung. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist die Inbetriebnahme oder der Anschluss der Mietsache nicht geschuldet. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Inbetriebnahme oder der Anschluss der Mietsache nur durch fachkundige Personen ausgeführt werden soll, z.B. einen Kältefachbetrieb oder Kältefachpersonal bei dem Mieter.
3.3. Im Falle eines nicht durch den Mieter verschuldeten Ausfalls der Mietsache werden wir innerhalb angemessener Zeit durch Reparatur oder Austausch der Mietsache Abhilfe schaffen.
3.4. Wir sind dazu berechtigt, den Mietgegenstand während der Dauer des Mietvertrages durch einen anderen, gleichwertigen Mietgegenstand zu ersetzen.
4. Pflichten des Mieters
4.1. Der Mieter hat uns unverzüglich nach Vertragsschluss schriftlich die verbindliche Lieferanschrift und den Aufstellort mitzuteilen. Der Mieter hat uns auch auf Besonderheiten am Aufstellort hinzuweisen, die einer reibungslosen Anlieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme (sofern vereinbart) entgegenstehen könnten. Mehrkosten, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben entstehen, trägt der Mieter.
4.2. Der Mieter ist für eine sorgfältige und fachgerechte Bedienung, Pflege und Winterschutz der Mietsache verantwortlich. Der Mieter hat bei der Nutzung und Inbetriebnahme des Mietgegenstandes die Betriebsanleitung zu beachten und einzuhalten. Der Mieter hat die Frostsicherheit des Mietgegenstandes zu gewährleisten. Dies gilt auch für den Rücktransport des Mietgegenstandes.
4.3. Der Mieter hat die Mietsache während der Mietzeit zu unterhalten. Der Mieter ist ferner verpflichtet, uns Mängel oder Störungen der Mietsache unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen. Zudem hat der Mieter die Mietsache täglich daraufhin zu überprüfen ob im Display Störmeldungen oder Inspektionsmeldungen angezeigt werden. Sollte dies der Fall sein, hat der Mieter uns ebenfalls unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag, unter Angabe des Textes der im Display aufleuchtet hierüber zu unterrichten. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Störmeldung selbst zu bearbeiten. Sämtliche Wartungs- und Reparaturmaßnahmen sind mit uns abzustimmen. Soweit in diesen AMB nichts anderes geregelt ist, ist es dem Mieter nicht gestattet, Wartungen oder Reparaturen an der Mietsache selbst auszuführen oder durch Drittfirmen ausführen zu lassen. Gleiches gilt für Umbauten und Umprogrammierungen am Mietobjekt.
4.4. Die in vorgegebenen Intervallen durchzuführenden Inspektionen der Mietsache werden allein von uns oder durch von uns beauftragte Unternehmen durchgeführt. Die Zeitpunkte und Dauer der Inspektionsintervalle werden dem Mieter mitgeteilt oder ergeben sich aus den die Mietsache begleitenden Unterlagen, die der Mieter sorgfältig zu lesen hat. Sofern eine Inspektion durch Erreichen einer bestimmten Anzahl an Betriebsstunden fällig wird, hat der Mieter uns dies mindestens eine Woche vor dem Inspektionszeitpunkt mitzuteilen, damit die Arbeiten von uns rechtzeitig ausgeführt werden können. Wir werden während einer durchzuführenden Inspektion Rücksicht auf die betrieblichen Belange des Mieters nehmen. Eine inspektionsbedingte temporäre nicht Nutzbarkeit der Mietsache ist vom Mieter hinzunehmen.
4.5. Sämtliche etwaig für das Aufstellen und den Betrieb der Mietsache erforderlichen Genehmigungen / Erlaubnisse von Behörden oder Dritten holt der Mieter auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ein.
4.6. Die Verbringung des Mietobjekts an einen anderen Ort als den ursprünglich vertraglich vereinbarten Ort bedarf unserer Zustimmung. Sollte kein Ort vertraglich vereinbart sein, darf die Mietsache nicht ohne unsere Einwilligung in ein anderes Land gebracht werden.
4.7. Dem Mieter allein obliegt die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Normen, die der Betrieb der Mietsache mit sich bringt inkl. einer etwaig erforderlichen Dichtheitskontrolle nach den anwendbaren Vorschriften. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass insbesondere bei der Bedienung der elektrischen Anlage der Mietsache nur Personal eingesetzt wird, welches über das erforderliche Wissen zur Vermeidung von elektrischen Gefahren und Verletzungen verfügt und alle einschlägigen Vorschriften einschließlich anwendbarer DIN-Vorschriften beachtet. Der Mieter ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten in Intervallen von 6 Monaten, sofern die Mietdauer diesen Zeitraum überschreitet, die fachgerechte elektrotechnische Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (Mietsache) durchzuführen. Der Mieter trägt auch allein dafür Sorge, dass die Mietsache zum Einsatz für bestimmte vom Mieter vorgesehene Zwecke geeignet und zugelassen ist und entsprechenden Anforderungen entspricht, wie z.B. im Lebensmittelbereich.
4.8. Wir reinigen vor dem Versand die Gebrauchtgeräte und – soweit erforderlich – die Neugeräte. Verunreinigungen, die danach auftreten, sei es durch den Versand oder aus einem anderen Grund, hat der Mieter selbst zu beseitigen. Gebrauchtgräte können zu den verschiedensten Zwecken eingesetzt worden sein. Dem Mieter obliegt es daher durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass eigene Systeme nicht durch den Anschluss der Gebrauchtgeräte verunreinigt werden.
4.9. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mietsache vor Beschädigung, Vandalismus und Diebstahl zu treffen. Bei Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat uns der Mieter unverzüglich zu unterrichten und uns gegebenenfalls bei der Erstattung einer Strafanzeige zu unterstützen. Im Falle einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Mietsache durch Dritte hat der Mieter den Dritten unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die Mietsache nicht im Eigentum des Mieters steht und uns darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mieter hat uns in diesem Fall zudem den exakten Standort der Mietsache mitzuteilen.
4.10. Der Mieter hat für die Ableitung des Kondensats Sorge zu tragen.
5. Untervermietung
5.1. Der Mieter ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zur Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.
5.2. Für den Fall der Untervermietung tritt der Mieter zur Sicherheit schon jetzt sämtliche Mietzinsansprüche betreffend die Mietsache an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
6. Untersuchungs- und Rügepflicht
6.1. Die Mietsache ist unverzüglich nach Ablieferung an den Mieter oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Mieter genehmigt, wenn uns nicht binnen drei Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Mietsache als vom Mieter genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen drei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Mieter bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
6.2. Auf unser Verlangen hin ist eine beanstandete Mietsache frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Mietsache sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
7. Beginn und Ende der Mietzeit
7.1. Die Mietzeit beginnt spätestens mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter. Der Übergabe an den Mieter steht eine Übergabe an dessen gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder die von ihm oder uns beauftragten Transportpersonen gleich.
7.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestmietzeit eine Woche und die Kündigungsfrist 3 Werktage (Mo-Fr). Die Mindestmietzeit verlängert sich immer automatisch um eine Woche, sofern der Mietvertrag nicht mindestens drei Werktage vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
7.3. Die Berechnung des Mietzinses erfolgt grundsätzlich bis zur vollständigen Rücklieferung der Mietsache und endet nicht mit Beendigung der Nutzung oder Abmeldung. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit oder der Mindestmietzeit zu zahlen.
7.4. Beide Parteien haben beim Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Wir sind insbesondere berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache unverzüglich abzuholen, sofern auf Seiten des Mieters Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzanmeldung vorliegt.
8. Gebrauchsüberlassung und Rückgabe der Mietsache
8.1. Im Mietpreis ist der Transport der Mietsache nicht enthalten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Mieter die Mietsache bei einer von uns benannten Stelle nach Mitteilung der Bereitstellung abzuholen und auch an einer von uns benannten Stelle zurückzugegeben. Wünscht der Mieter, dass wir die Mietsache an einen von ihm benannten Ort verbringen und/oder abholen, werden Anlieferung und gegebenenfalls Rücklieferung gesondert von uns berechnet. Der Mieter trägt die Transportgefahr.
8.2. Die Gebrauchsüberlassung und Übergabe der Mietsache erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem der Mieter, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder die von ihm oder uns beauftragten Transportpersonen den Besitz an der Mietsache erhalten haben. Die Rückgabe der Mietsache erfolgt erst in dem Zeitpunkt, in dem uns der Besitz an einem von uns angegebenen Ort übergeben wurde. Die Übergabe an eine Transportperson genügt hierfür nicht.
8.3. Für die Lagerung von notwendigem Verpackungsmaterial wie Transportkisten und bestelltem aber nicht benötigtem Zusatzmaterial hat der Mieter bis zur Rücklieferung selbst Sorge zu tragen und dies sicher zu verwahren. Der Mieter hat auch für geeignetes Gerät zum Abladen und Aufladen Sorge zu tragen, wie zum Beispiel für einen geeigneten Gabelstapler oder Kran sowie für Personal, welches diese Geräte bedienen kann, es sei denn, der Mieter hat dies explizit bei uns zusammen mit dem Transport mit in Auftrag gegeben.
8.4. Bei Beendigung eines Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, zusammen mit der Kündigung, spätestens jedoch drei Werktage (Mo-Fr) vor der Rücklieferung, den Termin für den von ihm selbst organisierten Rücktransport mitzuteilen. Wir werden dem Mieter dann die verbindliche Adresse für die Rücklieferung mitteilen.
8.5. Ist ein Rücktransport durch uns vereinbart, so muss zusammen mit der Kündigung, in jedem Fall aber spätestens drei Werktage (Mo-Fr) vor Ablauf des Mietzeitraums, ein Abholtermin mit uns vereinbart werden. Das Mietobjekt ist an einem leicht zugänglichen Ort und in transportfähigem Zustand bereitzuhalten. Dies bedeutet, dass der Mietgegenstand vom Mieter verladungsfertig bereitgestellt ist und nur noch aufgeladen werden muss, gegebenenfalls wie bei der Anlieferung/Abholung verpackt. Kann der Mieter dies nicht gewährleisten, trägt er die Kosten der vergeblichen Anfahrt und für die Dauer der Verhinderung der Abholung den vereinbarten Mietzins sowie die Kosten einer erneuten Anfahrt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.
9. Vergütung
9.1. Alle Preise sind, wenn nicht anders ausgewiesen, in EURO und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Die Preise gelten für den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen wie Transport, Be- und Entladung, Aufbau, Inbetriebnahme und Abbau, Steuern, Abgaben, Versicherungen, und Betriebskosten werden gesondert berechnet. Die Preise gelten für den vereinbarten oder von uns bestätigten Liefer- und Leistungsumfang. Mehrarbeit und Sonderleistungen werden separat nach den bei uns geltenden Tarifen berechnet, einschließlich anfallender Reise- und Übernachtungskosten. Wird der vertraglich vereinbarte Einsatzumfang der Mietsache überschritten, so hat der Mieter uns dies unverzüglich mitzuteilen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, vom Mieter die Miete zu verlangen, die für den tatsächlichen Einsatzumfang geschuldet wäre.
9.2. Nicht im Mietpreis enthalten sind die allgemeinen Betriebskosten einschließlich Heizöl und Gas bei Heizgeräten sowie der Technikereinsatz zum Wechsel und der Erneuerung der Betriebsmittel.
10. Zahlungsbedingungen und Verzug
10.1. Soweit sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt, ist der Mietzins (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Mieter zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Sollte im Einzelfall ein Skontoabzug vereinbart worden sein, so ist ein solcher gleichwohl nicht statthaft, wenn sich der Mieter mit der Bezahlung einer anderen Rechnung im Zahlungsverzug befindet.
10.2. Wir sind zur Rechnungsstellung am Anfang einer Mietperiode oder des vertraglich vereinbarten Abrechnungsturnus berechtigt. Die Abrechnung erfolgt jedoch mindestens einmal pro Monat. Am Ende wird eine Schlussrechnung erstellt. Wir sind auch berechtigt, den gesamten Mietpreis oder Teile davon als Vorauskasse zu verlangen. Sollten wir von diesem Recht Gebrauch machen, erfolgt eine Auslieferung nur nach Geldeingang.
10.3. Wir sind zu jeder Zeit berechtigt, für die Dauer der Mietzeit eine Sicherheit in Geld (Kaution) in Höhe des Neuwertes der Mietsache zu verlangen. Der Mieter hat das Recht, diese Mietsicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen.
10.4. Bei Zahlungen ohne Angabe der Rechnungsnummer und ohne Zahlungsavis wird grundsätzlich die älteste Rechnung zuerst ausgeglichen.
10.5. Kommt der Mieter mit der Zahlung eines Rechnungsbetrages in Verzug, haben wir das Recht, eine fristlose Kündigung auszusprechen und den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters bei diesem abzuholen. Der Mieter hat den ungehinderten Zugang und Abtransport der Mietsache zu gewährleisten.
10.6. Kommt der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Mietzins während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
10.7. Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Mietsache bleiben die Gegenrechte des Mieters unberührt.
10.8. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Mieter aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
10.9. Wir erbringen keine Bauleistung im Sinne des § 48 Absatz 1 EStG oder § 13b Absatz 2 UStG. Der Rechnungsbetrag ist daher ohne Abzug vollständig an uns zu zahlen.
11. Verjährung und Minderung
11.1. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
11.2. Andere Ansprüche des Mieters verjähren in einem Jahr ab Überlassung der Mietsache, wenn der Mangel schon vorhanden war; andernfalls in einem Jahr nach Entstehung des Mangels. Diese Einschränkungen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen und auch nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen haben und für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.3. Im Falle eines Mangels ist der Mieter nicht zur Mietkürzung berechtigt. Eine Ausnahme gilt für unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Mängel. Das Recht des Mieters zur Rückforderung überzahlter Miete auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung bleibt unberührt.
12. Haftungsausschluss
12.1. Unsere Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AMB nicht etwas anderes bestimmt ist.
12.2. Unsere verschuldensunabhängige Haftung wegen Mängeln der Mietsache, die bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden waren, wird ausgeschlossen. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.
12.3. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung/Bereitstellung und – sofern geschuldet – Installation der Mietsache, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Schutz- oder Obhutspflichten, die dem Mieter die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Mieters oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
12.4. Soweit wir gemäß Ziff. 12.3 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei der Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Mietsache sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Mietsache typischerweise zu erwarten sind.
12.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
12.6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
12.7. Die Einschränkungen dieser Ziff. 12 (Haftungsausschluss) gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen haben und für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Einschränkungen dieser Ziff. 12 (Haftungsausschluss) gelten auch nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; dies gilt auch für Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
13. Haftung des Mieters
13.1. Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm exklusiv gemieteten Mietsachen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die uns oder Dritten aus dem schuldhaften vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, insbesondere infolge Nichtbeachtung seiner im Vertrag oder diesen AMB festgelegten Verpflichtungen entstehen.
13.2. Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die uns / dem Eigentümer der Mietsache aufgrund unterlassener oder mangelhafter Pflege oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen oder unterlassener Mängelanzeige, der fehlerhaften Inbetriebnahme oder unsachgemäßen Bedienung der Mietsache oder sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung entstehen. Der Mieter ist auch für eine Beschädigung der Mietsache verantwortlich, die von Angestellten, Untermietern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern des Mieters verursacht werden, soweit sich diese Personen auf Veranlassung oder im Interesse des Mieters in der Nähe der Mietsache aufgehalten haben. Bei Beschädigungen an Mietsachen trifft die Nachweispflicht, dass seine Angestellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten oder Handwerker den Schaden nicht verursacht haben, den Mieter.
13.3. Etwaig weitergehende gesetzliche oder individualvertragliche Ansprüche gegen den Mieter bleiben in jedem Fall bestehen.
14. Eigentumsrechte
Die Mietsache wird unter keinen Umständen Eigentum des Mieters oder eines Dritten. Das Eigentumsrecht erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Mietsachen entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
15. Montage und Inbetriebnahme
15.1. Bei Mietverträgen mit Montage und/oder Inbetriebnahme der Mietsache hat der Mieter auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen
- alle Erd-, Bau-, Maurer-, Stemm- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
- eine ebene, dauerhaft feste Aufstell-/Lagerfläche für die Anlage,
- die statische Überprüfung des Transportweges sowie Aufstellortes,
- einen passenden Stapler oder Kran für die Be- oder Entladung,
- die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
- schall- und schwingungsdämpfende Maßnahmen,
- wasserseitige Verrohrung, einschl. aller dafür erforderlicher Armaturen und Einrichtungen,
- Ableitung von eventuell anfallendem Kondensat,
- Stromeinspeisung bis zum Hauptschalter, einschl. Einführen, Absetzen und Auflagen (zugentlastet montiert),
- erforderliche Signal- und Busleistungen, einschl. Einführen, Absetzen und Auflagen (zugentlastet montiert),
- Reinigung, Spülung, Füllung und Entlüftung der Wassersysteme vor der kältetechnischen Inbetriebnahme,
- Isolierung der kalten und ggf. warmen Anlagenteile, soweit nicht gesondert von ICS-CE angeboten,
- Bereitstellung und Heranführen von Betriebsmitteln wie Wasser, Frostschutzmittel und Strom während der Montage und Inbetriebnahme-Zeit,
- hydraulischer Abgleich des Wassersystems und sonstiger Einregulierungsarbeiten,
- zusätzliche, nicht durch uns zu vertretende, Inbetriebnahme und Einweisungen,
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
15.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Mieter die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, die erforderlichen statischen Angaben sowie Angaben über Besonderheiten, die einer reibungslosen Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme entgegenstehen könnten, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
15.3. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen frei zugänglich, geebnet, geräumt sowie durch LKW befahrbar sein.
15.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Mieter in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen durch uns zu tragen.
15.5. Der Mieter hat unseren Mitarbeitern und sonstigen von uns beauftragen Personen täglich die geleistete Arbeitszeit zu bescheinigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so werden der Abrechnung unsere Aufzeichnungen zu Grunde gelegt.
15.6. Sofern nach dem Vertrag Montage und Inbetriebnahme geschuldet ist, so werden die von uns installierten Anlagen nach der Montage einreguliert und das Bedienungspersonal des Mieters mit der fachgerechten Bedienung vertraut gemacht. Die für die Einregulierung erforderlichen Termine werden wir mit dem Mieter abstimmen. Nach beendeter Einregulierung und Einweisung hat der Mieter die ordnungsgemäße Fertigstellung der geschuldeten Arbeiten schriftlich zu bestätigen; etwaige Beanstandungen sowie nachträgliche Sonderwünsche werden in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Protokoll aufgenommen.
15.7. Bei Montage, Inbetriebnahme und Service gelten ergänzend auch unsere Allgemeinen Servicebedingungen.
16. Versicherung
16.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache mindestens zum Wiederbeschaffungswert der Mietsache gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie Sachbeschädigung zu versichern und uns diese Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Zudem wird der Mieter dafür Sorge tragen, dass die Mietsache auf seinem Betriebsgelände oder am sonstigen Einsatzort angemessen gegen Diebstahl gesichert wird.
16.2. Die sich aus dem Versicherungsvertrag betreffend das Mietobjekt ergebenden Rechte des Mieters gegenüber dem Versicherer werden hiermit jeweils im Voraus von dem Mieter an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
17.1. Die Beziehungen zwischen uns und dem Mieter unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
18. Schlussbestimmung (Salvatorische Klausel)
Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden AMB unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.